AGB

Allgemeine Geschäftbedingungen (AGB) der Hebamme

Marlen Marcuse


- nachfolgend Hebamme genannt -

 

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der oben

genannten   Hebamme.

 

  1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes Berlin.

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

  1. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab.

(2) Bei privat Versicherten rechnet die Hebamme direkt mit der Leistungsempfängerin ab.

(3) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.     

  1. Haftung

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt/eine Ärztin hinzugezogen wird, entsteht zu diesen ein selbständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

Für Geld, (Wert-)Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten bei Leistungserbringung in den Praxisräumlichkeiten der Hebamme, haftet die Hebamme bei Beschädigung oder Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Durch die Versicherte zurückgelassene Gegenstände gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn die Versicherte nicht binnen drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung diese vornimmt.